Dies betrifft auch die Querung des E.-Bachs mit einer Strasse samt Gehweg, welche im Erschliessungsplan beidseitig mit Strassenlinien begrenzt wird. Dies gilt unabhängig von der unterbliebenen Kennzeichnung als "Erschliessungsstrasse neu" und der fehlenden näheren Ausgestaltung. Insoweit rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 25a Abs. 2 RPG, wonach die für die Koordination verantwortliche Behörde insbesondere für eine gemeinsame Auflage aller Gesuchsunterlagen (lit. b) sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen sorgt (lit.