BauG; § 6 Abs. 1 und 2 BauV). Diese Vorgaben sind für ein nachfolgendes Projekt verbindlich. Damit rechtfertigt sich im Einzelfall die sinngemässe Anwendung der Koordinationsvorschriften auf Erschliessungspläne, sofern damit Lage und Ausdehnung öffentlicher Strassen verbindlich festgelegt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2001 [1P.365/2001], Erw. 5c/dd). Mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan wird die Lage der F.-Strasse für ein nachfolgendes Projekt vorgegeben. Dies betrifft auch die Querung des E.-Bachs mit einer Strasse samt Gehweg, welche im Erschliessungsplan beidseitig mit Strassenlinien begrenzt wird.