Dieses Dokument wurde vor Verwaltungsgericht eingereicht und lag den Vorinstanzen daher nicht vor. Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass sich neben dem Brückenbauwerk als solchem insbesondere dessen Pfeiler im Gewässerraum und Uferstreifen des E.-Bachs befinden. 6.9. Kantons- und Gemeindestrassen können in Nutzungsplänen festgelegt werden (vgl. § 93 Abs. 1 und 2 BauG). Art. 25a RPG und § 64 BauG schreiben eine Koordinationspflicht vor, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Art. 25a Abs. 4 RPG erklärt die Grundsätze der Koordination auf Sondernutzungsplanungsverfahren für sinngemäss anwendbar.