Zu diesem räumlichen Konflikt kann er folglich keine Antworten geben. Dementsprechend wurde in den Planbeschlüssen des Gemeinderats D. und des Stadtrats C. ebenfalls nicht auf den Gewässerraum eingegangen. Eine entsprechende Interessenabwägung wurde nicht vorgenommen. 6.8. Der vom Stadtrat und Gemeinderat eingelegte Schnittplan für eine mögliche Brücke ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu beurteilen. Dieses Dokument wurde vor Verwaltungsgericht eingereicht und lag den Vorinstanzen daher nicht vor.