O., Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung N 45 ff.). Dieser zeigt auf, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan berücksichtigen und wie den Anforderungen des Bundesrechts Rechnung getragen wird (vgl. Art. 47 Abs. 1 RPV). Auf die gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist bereits in der Erschliessungsplanung einzugehen. Die Sondernutzungsplanung hat sich insbesondere zur Freihaltung der Gewässerbereiche und zur Erforderlichkeit besonderer Massnahmen zu äussern (vgl. Empfehlungen für die Nutzungsplanung, Planungsberichte nach Art.