Gewässerräume sind vielfältige und biologisch wertvolle Lebensräume, die zu erhalten und aufzuwerten sind (Richtplan, Kapitel L 1.2, S. 4, Planungsgrundsatz B). Im Gewässerraum sind Bauten und Anlagen zulässig, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). Typischerweise handelt es sich dabei um Bauten und Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszwecks auf einen Standort am Gewässer angewiesen sind wie beispielsweise Brücken oder Wasserkraftwerke (vgl. JEANNETTE KEHRLI, in: Raum & Umwelt 4/2017, S. 19).