2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 141 An dieser Beurteilung ändert auch die Empfehlung "Gestaltungsplan nach § 21 BauG" des BVU, Abteilung Raument- wicklung, vom Januar 2009 (Stand September 2011), nichts. Zwar lassen sich die Liste mit Minimalinhalten von Gestaltungsplänen in Ziff. 3.1, S. 7, besagter Empfehlung und die dortigen Ausführungen zu den "internen" Grenz- und Gebäudeabständen durchaus dahin- gehend interpretieren, dass im Aussenverhältnis (zu Parzellen ausserhalb des Perimeters) keine speziellen, mithin vom allgemeinen Nutzungsplan abweichende Regelungen möglich sind. Doch kommt der erwähnten Empfehlung lediglich der Charakter einer generellen Dienstanweisung und damit einer Verwaltungsverordnung zu. Als solche ist sie für das Verwaltungsgericht nicht bindend und wird nur insoweit berücksichtigt, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der einschlägigen Rechtssätze zulässt, welche diese über- zeugend konkretisiert (vgl. BGE 144 III 353, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2019 [1C_121/2019], Erw. 3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 81 ff.). Wie ge- sehen, liefern § 21 Abs. 2 BauG und § 8 Abs. 2 lit. a BauV keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Überbauung nach Gestaltungsplan den ordentlichen Grenzabstand gegenüber einer Parzelle ausserhalb des Planungsperimeters nicht unterschreiten darf. Weder der Wortlaut dieser Bestimmungen (für sich allein und im systematischen Gefüge betrachtet) noch die ratio legis gebieten ein solches Auslegungs- ergebnis. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz als Herausgeberin der Empfehlung dem in Frage stehenden Inhalt offenbar selbst zumindest nicht jene Bedeutung zumisst, welche die Beschwerdeführer ihr ge- ben wollen. (…) 19 Erschliessungsplanung Die Koordinationsvorschriften sind auf die Erschliessungsplanung sinn- gemäss anwendbar, sofern damit Lage und Ausdehnung öffentlicher 142 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Strassen verbindlich festgelegt werden; diesfalls sind die Gesuchsunterla- gen und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemeinsam aufzulegen und die Entscheide gleichzeitig zu eröffnen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Juli 2019, in Sachen A. AG und B. AG gegen Stadtrat C., Gemeinderat D. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2018.322). Aus den Erwägungen 6.6. Der Gewässerraum steht dem Gewässer zur Verfügung und ge- währleistet damit dessen natürlichen Funktionen (vgl. Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG) wie auch den Schutz vor Hochwasser (vgl. lit. b); der Gewässerraum kann der Gewässernutzung dienen (vgl. lit. c; CHRISTOPH FRITZSCHE, in: PETER HETTICH/LUC JANSEN/ROLAND NORER [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 36a N 14 ff.). Ge- wässerräume sind vielfältige und biologisch wertvolle Lebensräume, die zu erhalten und aufzuwerten sind (Richtplan, Kapitel L 1.2, S. 4, Planungsgrundsatz B). Im Gewässerraum sind Bauten und Anlagen zulässig, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). Typischerweise handelt es sich dabei um Bauten und Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszwecks auf einen Standort am Gewässer angewiesen sind wie beispielsweise Brücken oder Wasserkraftwerke (vgl. JEANNETTE KEHRLI, in: Raum & Umwelt 4/2017, S. 19). Auch Verkehrswege fallen jedenfalls dann darunter, wenn damit ein Strassenausbau verbunden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2015 [B_2013/153], Erw. 5.2 mit Hinweis; für Verkehrsübergänge explizit: Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG). Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV sieht dafür eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung vor, mit welcher das grundsätzliche Bauverbot im Gewässerraum und Uferstreifen durchbrochen wird (vgl. JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässer- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 143 raum und Uferstreifen, in: URP 2015, S. 681 ff.; zum grundsätz- lichen Überdeckungs- und Eindolungsverbot gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 38 N 1 ff.). 6.7. In der Sondernutzungsplanung ist eine umfassende Interessen- abwägung (Art. 3 Abs. 1 RPV) vorzunehmen, wobei alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Interessen zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind; mit dem Ziel, dass die wichtigen Interessen möglichst umfassend wirksam werden können (vgl. HEINZ AEMISEGGER/SAMUEL KISSLING, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/PIERRE TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskom- mentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemer- kungen zur Nutzungsplanung N 13 ff.). Art. 47 RPV verlangt bei Nutzungsplänen eine Berichterstattung an die kantonale Genehmi- gungsbehörde. Im Bericht sind die Interessenabwägungen darzulegen und die Entscheide umfassend zu begründen. Art. 47 Abs. 1 RPV umschreibt den Mindestinhalt des Planungsberichts (AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., Vorbemerkungen zur Nutzungspla- nung N 45 ff.). Dieser zeigt auf, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan berück- sichtigen und wie den Anforderungen des Bundesrechts Rechnung getragen wird (vgl. Art. 47 Abs. 1 RPV). Auf die gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist bereits in der Erschliessungsplanung einzugehen. Die Sondernutzungsplanung hat sich insbesondere zur Freihaltung der Gewässerbereiche und zur Er- forderlichkeit besonderer Massnahmen zu äussern (vgl. Empfehlun- gen für die Nutzungsplanung, Planungsberichte nach Art. 47 RPV, Beilage 2: Checkliste Sondernutzungsplanung des BVU, Abteilung Raumentwicklung). Der Erschliessungsplan "F.-Strasse" legt die Strassenführung mit Weg- und Strassenlinien im Bereich der Que- rung des E.-Bachs verbindlich fest (vgl. § 6 Abs. 1 BauV). Damit werden Lage und Ausdehnung der Erschliessungsanlagen für ein künftiges Bauprojekt vorgegeben. Insoweit kommt auch die Er- schliessungsplanung nicht umhin, sich zur Querung des betreffenden Gewässerraums zu äussern. Der Planung fehlt es an einer generellen 144 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Aussage, wie der Zweck des Gewässerraums umgesetzt werden soll. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, wie die Erschliessungsstrasse, welche den E.-Bach quert, unter den gewässerschutzrechtlichen Vor- gaben realisierbar ist. Der vorliegende Planungsbericht datiert vor dem Inkrafttreten der geänderten bundesrechtlichen Gewässer- schutzbestimmungen und konnte sich mit dieser Thematik daher nicht auseinandersetzen (vgl. Planungsbericht und präzisierter Pla- nungsbericht, wonach sich die Situation durch den Raumbedarf des E.-Bachs erschwere). Zu diesem räumlichen Konflikt kann er folg- lich keine Antworten geben. Dementsprechend wurde in den Planbe- schlüssen des Gemeinderats D. und des Stadtrats C. ebenfalls nicht auf den Gewässerraum eingegangen. Eine entsprechende Interessen- abwägung wurde nicht vorgenommen. 6.8. Der vom Stadtrat und Gemeinderat eingelegte Schnittplan für eine mögliche Brücke ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens nicht zu beurteilen. Dieses Dokument wurde vor Verwal- tungsgericht eingereicht und lag den Vorinstanzen daher nicht vor. Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass sich neben dem Brücken- bauwerk als solchem insbesondere dessen Pfeiler im Gewässerraum und Uferstreifen des E.-Bachs befinden. 6.9. Kantons- und Gemeindestrassen können in Nutzungsplänen festgelegt werden (vgl. § 93 Abs. 1 und 2 BauG). Art. 25a RPG und § 64 BauG schreiben eine Koordinationspflicht vor, wenn die Errich- tung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Art. 25a Abs. 4 RPG erklärt die Grundsätze der Koordination auf Sondernutzungsplanungsverfahren für sinngemäss anwendbar. Die Ausdehnung auf die Nutzungspla- nung wird mitunter damit begründet, dass eine Sondernutzungspla- nung die anschliessende Baubewilligung weitgehend präjudizieren kann (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raum- planungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 72). Dies betrifft auch Lage und Ausdehnung öffentlicher Strassen, welche im Erschliessungsplan verbindlich festgelegt werden; Strassenlinien bestimmen dabei den Umfang des Enteignungsrechts (vgl. § 17 und § 132 Abs. 1 lit. c 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 145 BauG; § 6 Abs. 1 und 2 BauV). Diese Vorgaben sind für ein nachfol- gendes Projekt verbindlich. Damit rechtfertigt sich im Einzelfall die sinngemässe Anwendung der Koordinationsvorschriften auf Er- schliessungspläne, sofern damit Lage und Ausdehnung öffentlicher Strassen verbindlich festgelegt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2001 [1P.365/2001], Erw. 5c/dd). Mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan wird die Lage der F.-Strasse für ein nachfolgendes Projekt vorgegeben. Dies betrifft auch die Querung des E.-Bachs mit einer Strasse samt Gehweg, wel- che im Erschliessungsplan beidseitig mit Strassenlinien begrenzt wird. Dies gilt unabhängig von der unterbliebenen Kennzeichnung als "Erschliessungsstrasse neu" und der fehlenden näheren Ausge- staltung. Insoweit rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 25a Abs. 2 RPG, wonach die für die Koordination verantwort- liche Behörde insbesondere für eine gemeinsame Auflage aller Ge- suchsunterlagen (lit. b) sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen sorgt (lit. d). Die gewässer- schutzrechtliche Bewilligung liegt noch nicht vor und wurde im Ge- nehmigungsentscheid des BVU lediglich in Aussicht gestellt. Vorlie- gend drängt sich indessen eine gemeinsame Auflage der Erschlies- sungsplanung und der Gesuchsunterlagen für die gewässerschutz- rechtliche Bewilligung auf; weiter ist die gleichzeitige Eröffnung der Planbeschlüsse und Einwendungsentscheide mit der gewässerschutz- rechtlichen Bewilligung angezeigt. Beides wurde indessen bis dato versäumt. 2019 Submissionen 147 V. Submissionen 20 Partei- und Prozessfähigkeit Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen gegen einen Zuschlag ge- meinsam Beschwerde führen. Wird die Beschwerde einzig und allein von der "Bietergemeinschaft" erhoben, ist darauf nicht einzutreten, da die Bietergemeinschaft als einfache Gesellschaft über keine Rechtspersön- lichkeit verfügt. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Oktober 2019, in Sachen Ingnieurgemeinschaft A. gegen B. (WBE.2019.311). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Neben der Zuständigkeit gelten als Sachurteilsvoraussetzungen – d.h. als Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Be- schwerdeinstanz auf das Rechtsmittel eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kom- mentar zu den §§ 38 – 72 [a] VRPG, Diss., Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N 1; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommen- tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19 – 28a N 52; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 51 N 6) – u.a. die Parteifähigkeit, die Prozess- fähigkeit und die Beschwerdebefugnis (vgl. MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 9 ff.; BERTSCHI, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19 – 28a; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 51 N 6). Das Vorliegen