ist. Insofern stützt sich die Regelung sehr wohl auf sachliche Gründe. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation, der bereits um 20 % gekürzte Grundbedarf eines jungen Erwachsenen müsse um weitere 30 % gekürzt werden können, damit bei Verstössen gegen Auflagen/Weisungen ein genügender Kürzungsumfang verbleibe. Immerhin kann bei schwerwiegender Widerhandlung gegen Auflagen/Weisungen die materielle Hilfe unter die Existenzsicherung gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 und 3 SPG [in Kraft seit 1. Januar 2018]).