11.2.1). Auch das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sieht vor, dass Kürzungen bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten und Wohngemeinschaften maximal 30 % des ordentlichen Grundbedarfs betragen dürfen und dieser daher nicht unter Fr. 690.00 gekürzt werden darf (vgl. Kap. 14.2.01). Diese Kürzungsgrenze ist auch für kumulierte Reduktionen und Kürzungen massgebend und darf daher grundsätzlich nicht unterschritten werden. Die im Gemeinderatsbeschluss gewährte materielle Hilfe beachtet die Existenzsicherung nicht.