Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen (§ 15 Abs. 1 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2017]). Die Existenzsicherung liegt bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. Diese Grenze darf auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, grundsätzlich nicht unterschritten werden (vgl. § 15 Abs. 2 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2017]). Entsprechend dem Handbuch Sozialhilfe wird bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten und in einer Zweck-Wohngemeinschaft der maximale Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbedarf aus berechnet (Kap.