knappen finanziellen Verhältnissen leben und ihren Lebensunterhalt selber bestreiten (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4). 2.4. Der Gemeinderat hat zusätzlich eine Verrechnung der materiellen Hilfe mit einer Rückforderung vorgenommen (im Zusammenhang mit nicht wahrgenommenen Terminen beim D.). Diese Verrechnung war in einem früheren Entscheid angeordnet worden. Der Bestand der Forderung und deren Verrechenbarkeit mit der materiellen Hilfe sind unter den Parteien unbestritten. 3. 3.1. Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten.