Im vorliegenden Fall anerkannte der Gemeinderat ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer aus zwingenden Gründen ausnahmsweise einen eigenen Haushalt führen durfte (vgl. SKOS-Richtlinien, B.4-2 und B.4-3). Bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die in einem eigenen Haushalt leben, wird der Grundbedarf um 20 % reduziert, wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen, keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine eigenen Kinder betreuen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4; Handbuch Soziales, Kap. 7.1.5).