2.3. Die SKOS-Richtlinien unterscheiden beim Grundbedarf für junge Erwachsene grundsätzlich zwischen denjenigen in Wohn- und Lebensgemeinschaften und denjenigen in Zweck-Wohngemein- schaften (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4). Im vorliegenden Fall anerkannte der Gemeinderat ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer aus zwingenden Gründen ausnahmsweise einen eigenen Haushalt führen durfte (vgl. SKOS-Richtlinien, B.4-2 und B.4-3).