besonderen Wohnform lebt. Die Reduktion nach Massgabe der besonderen Wohnform setzt voraus, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse Einsparungen in Bezug auf einzelne Ausgabenposten des Grundbedarfs klar ausgewiesen und nachgewiesen sind (vgl. VGE vom 12. Dezember 2012 [WBE.2012.316], Erw. II/1.3.4). Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum in einem möblierten Zimmer des Restaurants C. notuntergebracht. Der Gemeinderat hat den Grundbedarf um Ausgabepositionen reduziert, welche bei der Miete des möblierten Zimmers nicht anfielen (im Einzelnen: Energieverbrauch, Internetbenutzung, Radio- und Fernsehgebühren, Zeitungen, Toilettenartikel, Putzmittel und Abfallsäcke).