2019 Sozialhilfe 161 VIII. Sozialhilfe 23 Sozialhilfe; Bemessung der materiellen Hilfe - Reduktion des Grundbedarfs nach Massgabe einer besonderen Wohnform, bei der einzelne Ausgabenposten wegfallen (Erw. 2.1 f.) - Grundbedarf für junge Erwachsene, die in einem eigenen Haushalt leben (Erw. 2.3) - Existenzsicherung bei jungen Erwachsenen (Erw. 3) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.285). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Anspruch auf Sozialhilfe beinhaltet unter anderem die materielle Grundsicherung. Dazu gehört neben den anrechenbaren Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung der Grundbe- darf für den Lebensunterhalt (vgl. die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV grundsätzlich verbindlichen SKOS-Richtlinien, 4. Auflage, April 2005, in der Fassung vom 1. Januar 2017, Kap. A.3, B.1). Im Grundbedarf sind sämtliche alltäglichen Ver- brauchsaufwendungen von einkommensschwachen Haushalten ent- halten; er stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). 2.2. Der ordentliche Grundbedarf bei einem Ein-Personen-Haushalt beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien (Kap. B.2.2) Fr. 986.00 pro Monat. Im Einzelfall können jedoch Korrekturen des Grundbedarfs angezeigt sein, insbesondere wenn die unterstützte Person in einer 162 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 besonderen Wohnform lebt. Die Reduktion nach Massgabe der be- sonderen Wohnform setzt voraus, dass aufgrund der konkreten Ver- hältnisse Einsparungen in Bezug auf einzelne Ausgabenposten des Grundbedarfs klar ausgewiesen und nachgewiesen sind (vgl. VGE vom 12. Dezember 2012 [WBE.2012.316], Erw. II/1.3.4). Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum in einem möblierten Zimmer des Restaurants C. notuntergebracht. Der Gemeinderat hat den Grundbedarf um Ausgabepositionen reduziert, welche bei der Miete des möblierten Zimmers nicht anfielen (im Einzelnen: Energieverbrauch, Internetbenutzung, Radio- und Fern- sehgebühren, Zeitungen, Toilettenartikel, Putzmittel und Abfall- säcke). Insgesamt ergab sich eine Reduktion des Grundbedarfs um 18 %. Diese ist unter den Parteien unbestritten (für die Gewichtung der einzelnen Grundbedarfspositionen vgl. Handbuch Soziales, Kap. 7.1.2). 2.3. Die SKOS-Richtlinien unterscheiden beim Grundbedarf für junge Erwachsene grundsätzlich zwischen denjenigen in Wohn- und Lebensgemeinschaften und denjenigen in Zweck-Wohngemein- schaften (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4). Im vorliegenden Fall anerkannte der Gemeinderat ausdrücklich, dass der Beschwerde- führer aus zwingenden Gründen ausnahmsweise einen eigenen Haus- halt führen durfte (vgl. SKOS-Richtlinien, B.4-2 und B.4-3). Bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die in einem eigenen Haushalt leben, wird der Grundbedarf um 20 % redu- ziert, wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen, keiner an- gemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine eigenen Kinder betreuen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4; Handbuch Soziales, Kap. 7.1.5). Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum 20 Jahre alt und hatte bereits zuvor seine Lehrstelle verloren. Daher hatte er lediglich Anspruch auf den um 20 % reduzierten Grundbe- darf. Bei dieser Gruppe stehen Bildungs- und Integrations- massnahmen im Fokus. Junge Erwachsene, die materiell unterstützt werden, sollen nicht besser gestellt werden als Gleichaltrige, die in 2019 Sozialhilfe 163 knappen finanziellen Verhältnissen leben und ihren Lebensunterhalt selber bestreiten (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4). 2.4. Der Gemeinderat hat zusätzlich eine Verrechnung der materiel- len Hilfe mit einer Rückforderung vorgenommen (im Zusammen- hang mit nicht wahrgenommenen Terminen beim D.). Diese Verrech- nung war in einem früheren Entscheid angeordnet worden. Der Be- stand der Forderung und deren Verrechenbarkeit mit der materiellen Hilfe sind unter den Parteien unbestritten. 3. 3.1. Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen (§ 15 Abs. 1 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2017]). Die Existenzsiche- rung liegt bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. Diese Grenze darf auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, grund- sätzlich nicht unterschritten werden (vgl. § 15 Abs. 2 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2017]). Entsprechend dem Handbuch So- zialhilfe wird bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten und in einer Zweck-Wohngemeinschaft der maximale Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbedarf aus berechnet (Kap. 11.2.1). Auch das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sieht vor, dass Kürzungen bei jungen Erwachsenen in Einperso- nenhaushalten und Wohngemeinschaften maximal 30 % des ordentli- chen Grundbedarfs betragen dürfen und dieser daher nicht unter Fr. 690.00 gekürzt werden darf (vgl. Kap. 14.2.01). Diese Kürzungs- grenze ist auch für kumulierte Reduktionen und Kürzungen massge- bend und darf daher grundsätzlich nicht unterschritten werden. Die im Gemeinderatsbeschluss gewährte materielle Hilfe beachtet die Existenzsicherung nicht. In Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen gilt es zusätzlich festzuhalten, dass die beschriebene Richtlinie im Handbuch Soziales der Überzeugung Ausdruck gibt, dass – unabhängig vom Alter und der konkreten Wohnform – unterhalb der Grenze von 70 % des Grundbedarfs dauerhaft keine menschenwürdige Existenz möglich 164 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 ist. Insofern stützt sich die Regelung sehr wohl auf sachliche Gründe. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation, der bereits um 20 % gekürzte Grundbedarf eines jungen Erwachsenen müsse um weitere 30 % gekürzt werden können, damit bei Verstössen gegen Aufla- gen/Weisungen ein genügender Kürzungsumfang verbleibe. Immer- hin kann bei schwerwiegender Widerhandlung gegen Auflagen/Wei- sungen die materielle Hilfe unter die Existenzsicherung gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 und 3 SPG [in Kraft seit 1. Januar 2018]). 24 Sozialhilfe; Anrechnung eigener hypothetischer Mittel bei Rechtsmiss- brauch - Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person rechtfertigt die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel (Zusam- menfassung der Rechtsprechung). - Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn bei vorübergehen- der Ablösung von der Sozialhilfe und gekündigtem Arbeitsverhältnis Mittel objektiv unvernünftig verwendet werden, d.h. Ausgaben er- folgen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. August 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.158). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer tätigte nach seiner "Anmeldung" bei der Sozialhilfe vom 16. Mai 2016 folgende Barbezüge am Geldautoma- ten: Fr. 2'000.00 am 28. Mai 2016, Fr. 3'000.00 am 6. Juni 2016