Gleichzeitig wurde vom Gemeinderat erwogen, dass der im Rahmen der Unterhaltspflicht zu leistende Elternbeitrag der Beklagten auf monatlich Fr. 664.50 festgesetzt werde und beschlossen, dass der Beklagten eine monatliche Rechnung über diese Fr. 664.50 zu stellen sei. Ebenfalls wurde die Beklagte mit gleichem Beschluss aufgefordert, der Abteilung Soziale Dienste einen Abzahlungsvorschlag für die offenen Elternbeiträge von Januar 2016 bis April 2017 (16 x Fr. 664.50 = Fr. 10'632.-) zu unterbreiten.