Dieselbe Problematik würde sich im Übrigen auch bei der Errichtung eines selbstständigen und dauernden Unterbaurechts stellen: Dessen Dauer dürfte einerseits diejenige des bestehenden Baurechts nicht überschreiten und andererseits wäre es auf wenigstens 30 Jahre zu begründen (vgl. ISLER/GROSS, a.a.O., Art. 779 N 36 f.; Kurzgutachten von Prof. Dr. iur. Roland Pfäffli; Nachtrag zum Kurzgutachten von Prof. Dr. iur. Roland Pfäffli). 6.4. Von den Beschwerdeführerinnen herangezogene Vergleichsfälle können zu keiner anderen Beurteilung führen.