ist. 6.3.2. Im Gegensatz zu Verschiebungen und Flächenveränderungen des Baurechtsgrundstücks, wo kein zusätzliches dingliches Recht errichtet wird, geht eine "flächenmässige Aufteilung" mit der Errichtung eines zusätzlichen (selbstständigen und dauernden) Baurechts einher. (…) 6.3.3. Vorliegend wurde das bestehende Baurecht (SDR Nr. 4143-1) für die Dauer von 50 Jahren, d.h. bis 16. Mai 2038, vereinbart. Dessen Verlängerung ist im Rahmen der Abänderung des Dienstbarkeitsvertrags nicht vorgesehen. Nach der Vorstellung der Vertragsparteien soll das der Beschwerdeführerin 2 zustehende Baurecht flächenmässig verkleinert und auf der freigegebenen Fläche ein wei-