Damit hat auch diese Praxis ihren Anwendungsbereich bei der Abänderung von Dienstbarkeitsverträgen unter Beteiligung des Baurechtsgebers. Die Vorinstanz erwähnte die Möglichkeit der Teillöschung des ursprünglichen Baurechts und der Neuerrichtung eines Baurechts auf der freigegebenen Teilfläche. So oder so dürfte bei der Abänderung des ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrags kein Widerspruch zum Grundsatz der "Unteilbarkeit von Dienstbarkeiten" (ZK-LIVER, Art. 730 N 47) entstehen, wenn Baurechtsgeber und -nehmer eine Aufteilung eines Baurechtsgrundstücks vereinbaren. Auch Art. 25 Abs. 1 VAV spricht von der Teilung flächenmässig ausgeschiedener selbstständiger und dauernder Rechte.