Im Hinblick auf die Beteiligung der Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin ist anzunehmen, dass die Vertragsparteien eine Abänderung des ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrags (unter Einbezug einer weiteren Partei) beabsichtigten. Dies ist insbesondere naheliegend, da die Vertragsparteien den ursprünglichen Baurechtsvertrag zum integrierenden Bestandteil des neuen Dienstbarkeitsvertrags erklärten und der Beschwerdeführerin 3 obligatorische Verpflichtungen wie die Baurechtszinsverpflichtung (teilweise) überbunden werden sollten.