Nach Auffassung der Vorinstanz ist die "Konstruktion der Aufteilung bzw. Abänderung des ursprünglichen Baurechts LIG Nr. 4143-1 in ein reduziertes Baurechtsgrundstück LIG Nr. 4143-1 sowie in ein neues Baurechtsgrundstück LIG Nr. 4143-5 […]" nicht 2019 Übriges Verwaltungsrecht 223