klar umschriebene Unzulässigkeit festgestellt und auf eine Weiterleitung der Einwendung verzichtet hat, ist im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden. Klar ist, dass das SKE einzig die Frage prüfen durfte, ob die Einwendung bereits mit Einwendungen gegen den Erschliessungsplan hätte vorgebracht werden können. Mit anderen Worten durfte es einzig die Einwendung auf ihre Zulässigkeit i.S.v. § 152 Abs. 1 lit. a BauG hin beurteilen. Erweist sich die Einwendung als unzulässig, ist darauf nicht einzutreten. Die materielle Beurteilung bzw. die Abweisung der Einwendung lag jedoch nicht in seiner Zuständigkeit.