Sowohl der Prozessentscheid des SKE als auch derjenige des Regierungsrats sind vor Verwaltungsgericht anfechtbar, womit den Beschwerdeführern kein Nachteil zukommt. Der Verfahrensfehler wurde denn auch von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Grundsätzlich sind zwar alle unerledigten Einwendungen gegen die Enteignung an den Regierungsrat zu überweisen. Dass das SKE im vorliegenden eindeutigen Fall die in § 152 Abs. 1 lit. a BauG klar umschriebene Unzulässigkeit festgestellt und auf eine Weiterleitung der Einwendung verzichtet hat, ist im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden.