Allerdings bestimmt § 152 Abs. 1 lit. a BauG ausdrücklich, dass Einwendungen, die bereits gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, unzulässig sind. Ob eine solche Einwendung vorliegt, muss das SKE im Hinblick auf die durchzuführende Einigungsverhandlung prüfen. Insofern liegt es nahe, dass das SKE in einem Prozessentscheid auf die unzulässige Einwendung nicht eintritt, anstatt die unter § 152 Abs. 1 lit. a BauG fallende unzulässige Einwendung an den Regierungsrat weiterzuleiten. Sowohl der Prozessentscheid des SKE als auch derjenige des Regierungsrats sind vor Verwaltungsgericht anfechtbar, womit den Beschwerdeführern kein Nachteil zukommt.