langjährige Praxis, wonach es die Verpflichtung, eine Einigungsverhandlung auch über die Einwendungen gegen die Enteignung durchzuführen (§ 153 BauG), stets als Kompetenz verstanden habe, die betreffenden Begehren mit aller Zurückhaltung einer rechtlichen "Grundprüfung" zu unterziehen und ein klares Ergebnis ausnahmsweise direkt in einem Entscheid festzuhalten ([…] AGVE 2013, S. 441; AGVE 1996, S. 447 f.). 3.4. Der Wortlaut von § 154 Abs. 1 BauG deckt sich nicht mit der Praxis der Vorinstanz. Eine entsprechende Entscheidkompetenz fehlt im Gesetz. Allerdings bestimmt § 152 Abs. 1 lit.