3. 3.1. (…) 3.2. (…) 3.3. Das SKE verzichtete auf eine Überweisung an den Regierungsrat und wies die Einwendung ab. Sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in seiner Beschwerdeantwort verweist es auf seine 154 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019