2. Innerhalb der Auflagefrist der Enteignungsunterlagen sind beim Gemeinderat zuhanden des SKE Einwendungen gegen die Enteignung anzumelden. Anträge die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind unzulässig (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG). Das SKE oder der Abteilungspräsident versucht, eine Einigung zwischen Enteigner und Enteigneten über die Einwendungen gegen die Enteignung herbeizuführen (§ 153 Abs. 1 BauG). Gelingt keine Einigung hat der Regierungsrat über die unerledigten Einwendungen zu entscheiden (§ 154 Abs. 1 BauG). 3. 3.1. (…) 3.2.