2019 Enteignungsrecht 153 VI. Enteignungsrecht 21 Formelle Enteignung; Behandlung der Einwendungen (§§ 152 ff. BauG) Grundsätzlich hat das Spezialverwaltungsgericht alle unerledigten Ein- wendungen gegen die Enteignung an den Regierungsrat zu überweisen; auf unzulässige Einwendungen i.S.v. § 152 Abs. 1 lit. a BauG ist nicht ein- zutreten. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. März 2019, in Sachen A. und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2018.227). Aus den Erwägungen: 2. Innerhalb der Auflagefrist der Enteignungsunterlagen sind beim Gemeinderat zuhanden des SKE Einwendungen gegen die Enteig- nung anzumelden. Anträge die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind unzulässig (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG). Das SKE oder der Abtei- lungspräsident versucht, eine Einigung zwischen Enteigner und Ent- eigneten über die Einwendungen gegen die Enteignung herbeizufüh- ren (§ 153 Abs. 1 BauG). Gelingt keine Einigung hat der Regierungsrat über die unerledigten Einwendungen zu entscheiden (§ 154 Abs. 1 BauG). 3. 3.1. (…) 3.2. (…) 3.3. Das SKE verzichtete auf eine Überweisung an den Regierungs- rat und wies die Einwendung ab. Sowohl im angefochtenen Ent- scheid als auch in seiner Beschwerdeantwort verweist es auf seine 154 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 langjährige Praxis, wonach es die Verpflichtung, eine Einigungsver- handlung auch über die Einwendungen gegen die Enteignung durch- zuführen (§ 153 BauG), stets als Kompetenz verstanden habe, die be- treffenden Begehren mit aller Zurückhaltung einer rechtlichen "Grundprüfung" zu unterziehen und ein klares Ergebnis ausnahms- weise direkt in einem Entscheid festzuhalten ([…] AGVE 2013, S. 441; AGVE 1996, S. 447 f.). 3.4. Der Wortlaut von § 154 Abs. 1 BauG deckt sich nicht mit der Praxis der Vorinstanz. Eine entsprechende Entscheidkompetenz fehlt im Gesetz. Allerdings bestimmt § 152 Abs. 1 lit. a BauG ausdrück- lich, dass Einwendungen, die bereits gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, unzulässig sind. Ob eine solche Einwendung vorliegt, muss das SKE im Hinblick auf die durchzuführende Einigungsverhandlung prüfen. Insofern liegt es nahe, dass das SKE in einem Prozessentscheid auf die unzulässige Einwendung nicht eintritt, anstatt die unter § 152 Abs. 1 lit. a BauG fallende unzulässige Einwendung an den Regierungsrat weiterzulei- ten. Sowohl der Prozessentscheid des SKE als auch derjenige des Regierungsrats sind vor Verwaltungsgericht anfechtbar, womit den Beschwerdeführern kein Nachteil zukommt. Der Verfahrensfehler wurde denn auch von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Grund- sätzlich sind zwar alle unerledigten Einwendungen gegen die Ent- eignung an den Regierungsrat zu überweisen. Dass das SKE im vor- liegenden eindeutigen Fall die in § 152 Abs. 1 lit. a BauG klar um- schriebene Unzulässigkeit festgestellt und auf eine Weiterleitung der Einwendung verzichtet hat, ist im Ergebnis jedoch nicht zu bean- standen. Klar ist, dass das SKE einzig die Frage prüfen durfte, ob die Einwendung bereits mit Einwendungen gegen den Erschliessungs- plan hätte vorgebracht werden können. Mit anderen Worten durfte es einzig die Einwendung auf ihre Zulässigkeit i.S.v. § 152 Abs. 1 lit. a BauG hin beurteilen. Erweist sich die Einwendung als unzulässig, ist darauf nicht einzutreten. Die materielle Beurteilung bzw. die Abwei- sung der Einwendung lag jedoch nicht in seiner Zuständigkeit. 2019 Enteignungsrecht 155 2019 Landwirtschaftsrecht 157 VII. Landwirtschaftsrecht 22 Einsprache nach den §§ 40 VRPG und 21 LwG-AG - Für die Einsprache gemäss den §§ 40 VRPG und 21 LwG-AG gegen die im Rahmen einer Gesamtmelioration aufgelegten Pläne und Be- wertungen gilt kein Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius); die von der Ausführungskommission einer Bodenverbesse- rungsgenossenschaft (AK BVG) getroffenen Festlegungen können im Einspracheverfahren umfassend überprüft und auch zum Nachteil der die Einsprache erhebenden Person abgeändert werden (Erw. 2.2.1). - Der Rückzug einer solchen Einsprache ist an keine Form gebunden (Erw. 2.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Oktober 2019, in Sachen Erbengemeinschaft A. gegen Ausführungskommission Bodenver- besserungsgenossenschaft B. (WBE.2019.8). Aus den Erwägungen II. 2. 2.1. (…) 2.2. 2.2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einsprache geführt werden, wenn dies – wie in § 21 Abs. 1 LwG-AG – (gesetzlich) vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 VRPG). Die Be- hörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Ein- sprache neu (§ 40 Abs. 2 VRPG). Anders als etwa im verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren gilt im Einspracheverfahren somit kein Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius;