Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik ändern nichts an der Tatsache, dass sie die hier relevanten Mindestlöhne offenkundig nicht einhält. In Bezug auf die Betriebsferien, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin beim Lohnvergleich mitzuberücksichtigen sind, ist festzustellen, dass in den Formularen zur Plausibilitätsüberprüfung der Kursleiterlöhne jeweils vier Wochen Ferien angegeben sind. Betriebsferien werden nicht erwähnt. Auch das beigelegte Betriebsreglement äussert sich diesbezüglich nicht. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdeführerin das effektive Pensum, d.h. die Anzahl der zu erteilenden Lektionen pro Jahr (1'232) und pro Monat (102.66),