andernorts auf die Parzelle Nr. VVV ausgedehnt wird. Hätte die Beschwerdeführerin diese Neuzonierung nicht angefochten und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (was die Gemeinde B. von sich aus umsetzte), wären theoretisch Vorbereitungsmassnahmen zur Überbauung der Parzelle Nr. VVV möglich gewesen und damit Fakten gegen die Zuweisung der eigenen Grundstücksteile zur Bauzone geschaffen worden. Folglich ist in der vorliegenden Konstellation die Beschwerdeführerin durch den Beschluss, die Parzelle Nr. VVV neu einer Bauzone zuzuweisen, materiell beschwert; ihr schutzwürdiges Interesse an der Nichteinzonung dieses Grundstücks ist ausgewiesen.