Es liegt daher auf der Hand, dass die Gemeinde eine allfällige Belassung der fraglichen Teile der Parzelle Nr. UUU in der Bauzone mit dem Verzicht auf die Einzonung der Parzelle Nr. VVV und nicht mit der Auszonung eines anderen Grundstücks kompensieren würde. Anders als im Fall, welchen das Verwaltungsgericht im von der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid zitierten Urteil vom 2. Juni 2006 zu beurteilen hatte, hat die Beschwerdeführerin somit ein sehr spezifisches und aktuelles Interesse daran, dass die Parzelle Nr. VVV nicht eingezont wird. Nur auf diese Weise könnte ein Verbleib des südlichen und westlichen Teils ihrer Parzelle Nr. UUU in der Bauzone gewährleistet werden.