wird). Alles andere wäre nicht richtplankonform, es sei denn, es käme zu einem überkommunalen oder überregionalen Ausgleich, was indessen nicht geltend gemacht wird. Im Rahmen der aktuellen Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurde lediglich die Parzelle Nr. VVV neu einer Bauzone zugewiesen, und zwar im Austausch gegen die Auszonung von ungefähr flächengleichen Teilen der Parzelle Nr. UUU. Die Interdependenz zwischen der Auszonung von Teilen der Parzelle Nr. UUU und der Einzonung der Parzelle Nr. VVV ergibt sich unzweifelhaft aus dem Planungsbericht vom 8. August 2016 sowie aus Erw.