südliche und westliche Teil davon nur in der Bauzone belassen werden darf, wenn im Gegenzug auf die Einzonung eines anderen Grundstücks vergleichbarer Grösse verzichtet wird (oder – was vorliegend ausser Diskussion steht – ein anderes Grundstück ausgezont 244 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018