Für die Gemeinde B., in der sich das Siedlungsgebiet gemäss Richtplan-Gesamtkarte und das Baugebiet gemäss Bauzonenplan decken, bedeutet dies, dass keine Reserveflächen ausserhalb der Bauzone für Einzonungen zur Verfügung stehen, mithin Einzonungen – während des Richtplanhorizonts (bis 2040) – grundsätzlich nur im Rahmen von Verschiebungen zulasten eines auszuzonenden Baugrundstücks in B. selber, in einer anderen Gemeinde derselben Region oder – in begründeten Fällen – in einer anderen Region vorgenommen werden dürfen (Richtplankapitel S 1.2, Beschlüsse 1.2 und 4.2). Insofern ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass ihre Parzelle Nr. UUU respektive der