nicht überbaute Grün-, Park-, Erhaltungs-, Schutz- und andere Spezialzonen, die innerhalb der Bauzonenaussengrenzen liegen. Im Nutzungsplanverfahren können die Gemeinden das in der Richtplan-Gesamtkarte festgesetzte, noch nicht eingezonte Siedlungsgebiet in Abstimmung mit den beteiligten regionalen Planungsverbänden räumlich kommunal oder überkommunal anders anordnen. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets nicht vergrössert werden darf (Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.2 lit. a [Planungsanweisungen und örtliche Festlegungen]).