Oder anders herum gesagt: Wenn sie (die Beschwerdeführerin) die Einzonung der Parzelle Nr. VVV nicht anfechte, sei sie faktisch davon ausgeschlossen, sich erfolgreich gegen die Auszonung der Parzelle Nr. UUU zu wehren. Damit sei sie in einem höheren Mass als die Allgemeinheit von der Zonierung der Parzelle Nr. VVV betroffen. Die Zonierung ihrer Parzelle Nr. UUU hänge direkt von derjenigen der Parzelle Nr. VVV ab.