Ebenso ist die Beschwerdeführerin befugt, eine Änderung von § 11 und § 48 Abs. 2 BNO zu beantragen, da neu die Parzelle teilweise der Wohn-Arbeitszone 3 zugewiesen ist. 2.1.2. Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Anfechtung der Zonierung einer fremden Parzelle (Nr. VVV) legitimiert ist. Sie leitet ihre diesbezügliche Beschwerdelegitimation daraus ab, dass die Einzonung der Parzelle Nr. VVV zulasten ihrer Parzelle Nr. UUU gehe. Es sei zwar richtig, dass der Richtplan des Kantons Aargau im Jahr 2017 genehmigt worden und insofern Art. 38a Abs. 2 RPG mit dem darin vorgesehenen übergangsrechtlichen Ein- 242 Obergericht, Abteilung