2.1. 2.1.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG; § 28 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Parzelle Nr. UUU, die von der angefochtenen Nutzungsplanung unmittelbar betroffen ist. Im Verfahren der allgemeinen Nutzungsplanung hat die Beschwerdeführerin somit ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Prüfung der Rechtmässigkeit der auf die Parzelle Nr. UUU anwendbaren Nutzungsvorschriften.