nicht halten. Die Auslegung des Stadtrats ist rechtsfehlerhaft, ebenso wenig überzeugt die Argumentation der Vorinstanz. 3.3. Nach dem Gesagten fehlt es an einer klaren gesetzlichen Grundlage, die es dem Stadtrat erlaubt, bei inneren Umbauten von Gebäuden in den Altstadtzonen Bauvorgaben anzuordnen. Die von den Vorinstanzen herangezogenen § 13 BNO und (§ 13 Abs. 4 i.V.m.) § 39 Abs. 1 und 4 BNO genügen nicht, um dem Einbau des geplanten Kleingüteraufzugs im Inneren des Gebäudes (inkl. dafür erforderliche Durchbrüche Keller/EG sowie EG/1. OG) die Baubewilligung zu versagen.