dass daran auch das neue Urteil des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK vom 8. Mai 2018 (2C_105/2017, Erw. 3) nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer sich noch keine zehn Jahre in der Schweiz aufhält und keine erfolgreiche Integration vorliegt (siehe vorne Erw. 3.3 und 3.4). 4.5. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, sind keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht (Einspracheentscheid, Erw. 9). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden ist und auch vor Art. 8 EMRK standhält.