4.2. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere zutreffend ausgeführt, dass zwar grundsätzlich wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen können, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, dies auf den Beschwerdeführer aber nicht zutreffe. Weder sei er Opfer ehelicher Gewalt geworden, noch erscheine seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland aufgrund der gescheiterten Ehe als stark gefährdet. Immerhin verfüge er dort über eine Familie.