4. 4.1. Zu den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, welche grundsätzlich einen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen könnten, hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Auch hat er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keinem dieser Punkte mit dem Einspracheentscheid auseinandergesetzt. Da sich die Vorinstanz rechtsgenüglich mit diesen Anspruchsvoraussetzungen inkl. der massgeblichen Bundesgerichtspraxis auseinandergesetzt hat und diese nachvollziehbar auf den vorliegenden Fall angewandt hat, erübrigt es sich, erneut detailliert auf diese Fragen einzugehen. 4.2.