a AuG vor. 3.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Ehegemeinschaft zwar länger als drei Jahre gedauert hat, der Beschwerdeführer aber nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgreich integriert ist. Damit besteht gestützt auf diese Bestimmung kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 142 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018