Straftat nicht bagatellisieren (act. 14), tut jedoch genau dies, indem er darauf hinweist, dass es sich um einen häuslichen Konflikt gehandelt habe, welcher anderswo nicht zur Anzeige gebracht worden wäre. Entgegen seiner Auffassung liegt auch nicht nur ein marginales Verschulden vor (act. 14). Immerhin wurde der Beschwerdeführer unter anderem rechtskräftig wegen Drohung verurteilt, wobei er seiner Ehefrau gemäss Strafbefehl mehrfach mit dem Tod gedroht hatte (MI-act. 130 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von Beginn des Verfahrens auf Familiennachzug an nicht die Wahrheit gesagt hat.