Dies auch wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch tatsachenwidrig behaupten liess, in beiden Fällen habe er lediglich vergessen den Nachtzuschlag zu lösen, was zumindest für die Busse aus dem Jahr 2017 nicht zutreffen kann, da der Deliktszeitpunkt auf 19.03 Uhr terminiert wurde. Gravierender ist hingegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung und Beschimpfung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 26. März 2015 zu qualifizieren. Zwar lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er wolle die