und bezog danach Arbeitslosentaggelder (MI-act. 160 ff.). Nach der Trennung vom 16. Januar 2017 wurde er – trotz bereits gestelltem Antrag auf Sozialhilfe – nur deshalb nicht von der Sozialhilfe abhängig, weil er aus finanziellen Gründen am 24. Februar 2017 wieder bei seiner Ehefrau einzog und weiterhin auf ihre Kosten lebte (MIact. 143 und 147 ff., insb. 149). Bis zur Trennung von seiner Ehefrau lag damit kein Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben vor.