50 Abs. 1 lit. a AuG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (bereits) zu bejahen, wenn eine ausländische Person eine feste Anstellung hat, finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2016 [2C_218/2016], Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG konstant bestätigt und bezüglich Anforderungen an die 138 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018