AuG umschreibt lediglich das Ziel der Integration, welches darin besteht, dass die einheimische und ausländische Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und unter gegenseitiger Achtung und Toleranz zusammenleben. Dies beinhaltet die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben, setzt einen entsprechenden Willen der gesamten Bevölkerung voraus und verlangt auf Seiten der Ausländerinnen und Ausländer eine Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz sowie das Erlernen einer Landessprache. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt nach Art.