Der Gesetzgeber hat auf eine Legaldefinition des Begriffs „Integration“ bewusst verzichtet, da dieser dem aktuellen gesellschaftlichen Verständnis und dem Wandel der Zeit unterworfen bleiben soll (Botschaft AuG, BBl 2002, S. 3796). Art. 4 AuG umschreibt lediglich das Ziel der Integration, welches darin besteht, dass die einheimische und ausländische Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und unter gegenseitiger Achtung und Toleranz zusammenleben.