AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er als in der Schweiz erfolgreich integriert bezeichnet werden kann. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3). Der Gesetzgeber hat auf eine Legaldefinition des Begriffs „Integration“ bewusst verzichtet, da dieser dem aktuellen gesellschaftlichen Verständnis und dem Wandel der Zeit unterworfen bleiben soll (Botschaft AuG, BBl 2002, S. 3796).